Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.01.2020 |
Aktenzeichen: | 11 K 186/19 |
Schlagzeile: |
Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
Schlagworte: |
Arzt, Bereitschaft, Bereitschaftsdienst, Heilbehandlung, Notarzt, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuerbefreiung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Auch notärztliche Bereitschaftsdienste sind als ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerbefreit.
Hinweis: Bereitschaftsdienste sind für notärztliche Behandlungen unerlässlich und gehören laut Niedersächsischem FG zum typischen Berufsbild eines Arztes.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revision lautet: V R 8/20.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren V R 8/20
Aufnahme in die Datenbank am 19.03.2021
UStG § 4 Nr 14 Buchst a
Sind auch reine notärztliche Bereitschaftsdienste als steuerbefreite ärztliche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG zu qualifizieren?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 23.01.2020 (11 K 186/19)