Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.02.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 20/17 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.03.2017 |
Aktenzeichen: | 13 K 2270/15 |
Schlagzeile: |
Beiträge des österreichischen Arbeitgebers an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse als Arbeitslohn
Schlagworte: |
Arbeitgeberanteil, Arbeitslohn, Arbeitslosigkeit, Grenzgänger, Österreich, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Vorsorgekasse, Zukunftssicherung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Bei den von einem österreichischen Arbeitgeber nach österreichischem Recht für seinen Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen an eine betriebliche Vorsorgekasse handelt es sich nach deutschem Recht um zugeflossenen Arbeitslohn.
2. Zukunftssicherungsleistungen i.S. des § 3 Nr. 62 EStG sind über die in § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV aufgezählten Leistungen hinaus auch Leistungen zur Absicherung der Arbeitslosigkeit.
3. Beiträge an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse sind nur dann nach § 3 Nr. 62 Satz 1 2. Alternative EStG steuerfrei, wenn sie für eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherung geleistet werden.
BMSVG § 3, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14, § 17
DBA-AUT 2000 Art. 15
EStG § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Nr. 62 Satz 1
LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 31.03.2017 - 13 K 2270/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.