Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.03.2020 |
Aktenzeichen: | II R 35/17 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2017 |
Aktenzeichen: | 8 K 3992/14 GrE |
Schlagzeile: |
Grunderwerbsteuer bei der Zusammenlegung von Kirchengemeinden
Schlagworte: |
Anteilsvereinigung, Datum, Feststellungsbescheid, Freigebige Zuwendung, Gesonderte Festsetzung, Grunderwerbsteuer, Kirche, Steuerbefreiung, Steuerentstehung, Stichtag, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig.
2. Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann sie erstmals zu diesem Zeitpunkt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang verwirklichen.
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.06.2017 - 8 K 3992/14 GrE, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.11.2014 und der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18.04.2013 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.