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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 24.06.2020 |
| Aktenzeichen: | V R 21/19 |
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Vorinstanz: |
FG Hessen |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.12.2018 |
| Aktenzeichen: | 1 K 2306/17 |
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Schlagzeile: |
Umsatzsteuerfreie Leistungserbringung beim Jugendfreiwilligendienst
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Schlagworte: |
Einsatzstelle, Freiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst, Pauschale, Regelsteuersatz, Steuerbefreiung, Steuerpflicht, Überlassung, Umsatzsteuer
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Wichtig f�r: |
Steuerberater
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Kurzkommentar2: |
Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 des „Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten“ (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
JFDG §§ 1 bis 3, 5, 11
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.12.2018 - 1 K 2306/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

