Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2020 |
Aktenzeichen: | VIII R 15/17 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2017 |
Aktenzeichen: | 12 K 1282/15 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von beschränkt abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Ermittlung des Aufgabegewinns
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für Abnutzung, Abzugsbeschränkung, Arbeitszimmer, Aufgabegewinn, Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Buchwert, Häusliches Arbeitszimmer, Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Abzug der Abschreibung (AfA) gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht.
2. Die Besteuerung des Aufgabegewinns unter Berücksichtigung des um die nicht abziehbare AfA geminderten Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird im Rahmen der Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht.
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b , EStG § 16 Abs 2 , EStG § 18 Abs 1 , EStG § 18 Abs 3 , EStG § 23 Abs 3 S 4 , GG Art 3 Abs 1
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 - 12 K 1282/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.