Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2020 |
Aktenzeichen: | VI R 11/18 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2018 |
Aktenzeichen: | 1 K 2943/16 L |
Schlagzeile: |
Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber
Schlagworte: |
Anwaltspostfach, Arbeitslohn, Berufshaftpflichtversicherung, BRAO, Eigenbetriebliches Interesse, Geldwerter Vorteil, Mindestbemessungsgrundlage, Rechtsanwalt, Versicherungsbeitrag
Wichtig für: |
Rechtsanwälte, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Versicherungsbeitrag einer angestellten Rechtsanwältin, die im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung haftet, liegt Arbeitslohn regelmäßig nur in Höhe des übernommenen Prämienanteils vor, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestbemessungsgrundlage entfällt und den die Rechtsanwältin zur Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO benötigt.
2. Die Übernahme der Umlage für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
BRAO § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 31a Abs. 1 Satz 1, § 51
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.