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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.2020
Aktenzeichen: I R 12/17

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2017
Aktenzeichen: 2 K 1059/16

Schlagzeile:

Sachlich-abstrakte Betrachtung bei Feststellung des Einlagekontos für Betriebe gewerblicher Art (BgA)

Schlagworte:

Betriebe gewerblicher Art, BgA, Einlagekonto, Gewinnermittlungsart, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ist nach § 27 Abs. 7 i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG gebunden.

KStG § 27 Abs. 1, 2 und 7
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 2 K 1059/16 aufgehoben.

Die Sache wird mit der Maßgabe an das Sächsische Finanzgericht zur ander-weitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dass das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der noch zu erlassenden Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31.12.2007 bis 31.12.2010 auszusetzen ist.

Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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