Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.09.2020 |
Aktenzeichen: | I R 12/17 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.02.2017 |
Aktenzeichen: | 2 K 1059/16 |
Schlagzeile: |
Sachlich-abstrakte Betrachtung bei Feststellung des Einlagekontos für Betriebe gewerblicher Art (BgA)
Schlagworte: |
Betriebe gewerblicher Art, BgA, Einlagekonto, Gewinnermittlungsart, Körperschaftsteuer, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ist nach § 27 Abs. 7 i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG gebunden.
KStG § 27 Abs. 1, 2 und 7
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.02.2017 2 K 1059/16 aufgehoben.
Die Sache wird mit der Maßgabe an das Sächsische Finanzgericht zur ander-weitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, dass das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der noch zu erlassenden Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes auf den 31.12.2007 bis 31.12.2010 auszusetzen ist.
Dem Finanzgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.