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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2020
Aktenzeichen: IV R 39/19

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.05.2018
Aktenzeichen: 3 K 1322/16

Schlagzeile:

Kfz-Steuerbegünstigte Verwendung eines Omnibusses

Schlagworte:

Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftomnibus, Öffentliche Verkehrsmittel, Omnibus, Prüfungszeitraum, Steuerbefreiung, tatsächliche Nutzung, Verwendung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.

2. Eine steuerbegünstigte Verwendung i.S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.

KraftStG § 3 Nr. 6, § 12 Abs. 2 Nr. 2

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.05.2018 - 3 K 1322/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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