Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2020 |
Aktenzeichen: | IV R 39/19 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2018 |
Aktenzeichen: | 3 K 1322/16 |
Schlagzeile: |
Kfz-Steuerbegünstigte Verwendung eines Omnibusses
Schlagworte: |
Kfz-Steuer, Kraftfahrzeugsteuer, Kraftomnibus, Öffentliche Verkehrsmittel, Omnibus, Prüfungszeitraum, Steuerbefreiung, tatsächliche Nutzung, Verwendung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Als Zeiträume, für die eine steuerbegünstigte Verwendung eines Kraftomnibusses i.S. des § 3 Nr. 6 KraftStG zu prüfen ist (Prüfungszeiträume), kommen (nur) diejenigen in Betracht, die bei Steuerpflicht als Entrichtungszeiträume nach § 11 KraftStG zulässig wären.
2. Eine steuerbegünstigte Verwendung i.S. des § 3 Nr. 6 Satz 1 KraftStG setzt voraus, dass der Kraftomnibus während des maßgeblichen Prüfungszeitraums tatsächlich im Linienverkehr genutzt wird.
KraftStG § 3 Nr. 6, § 12 Abs. 2 Nr. 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 14.05.2018 - 3 K 1322/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.