Quelle: |
Finanzgericht Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2020 |
Aktenzeichen: | 9 K 9167/17 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf volle Ehrenamtspauschale auch bei nur teilweise steuerbegünstigten Tätigkeiten
Schlagworte: |
Aufsichtsrat, Aufwandsentschädigung, Ehrenamtspauschale, Gemeinnützigkeit, hoheitliche Tätigkeit, Steuerbefreiung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Erzielt ein Steuerpflichtiger Einnahmen, die nur teilweise für eine unter die Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG fallende Tätigkeit gewährt werden, kann der Steuerpflichtige – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – dennoch den vollen Freibetrag beanspruchen, wenn Sofern der Auftraggeber überwiegend gemeinnützig tätig ist.
Hinweis: Nach dem Anwendungsschreiben des BMF (Az: IV C 4 - S 2121/07/0010 :032) ist der Freibetrag nur für den entsprechenden Anteil der hoheitlichen Aufgaben zu gewähren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren VIII R 9/21
Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2021
EStG § 18 Abs 1 Nr 3 ; EStG § 3 Nr 26a
Ist eine Aufwandsentschädigung für die Aufsichtsratstätigkeit bei einer GmbH, die zum Teil hoheitliche Aufgaben erfüllt, gemäß § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.11.2020 (9 K 9167/17)