Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2021 |
Aktenzeichen: | VIII R 37/19 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.03.2019 |
Aktenzeichen: | 12 K 3393/18 E |
Schlagzeile: |
Zahlung aus öffentlichen Mitteln bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe
Schlagworte: |
Beihilfe, Jugendhilfe, Öffentliche Mittel, Pflegekind, Steuerbefreiung, Weiterleitung, Zwischenschaltung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln i.S. des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG an eine Pflegeperson kann bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe nur vorliegen, wenn das zuständige Jugendamt weiß, ob und in welcher Höhe der freie Träger einen Eigenanteil einbehält, dies billigt und ihm gegen den freien Träger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zusteht, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung über die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.03.2019 - 12 K 3393/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.