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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.05.2021
Aktenzeichen: V R 25/20

Schlagzeile:

Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

Schlagworte:

Ausbildung, Ausbildungsleistung, Behandlung, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerbefreiung, Krankenbehandlung, Krankenkasse, Psychotherapeut, Schulzweck, Staatliche Anerkennung, Steuerbefreiung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S. von § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. A UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten.

2. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (JStG 2019, BGBl I 2019, 2451).

GewStG 2002 § 3 Nr. 13
GewStG i.d.F. vom 25.07.2014 § 3 Nr. 20 Buchst. E
GewStG n.F. § 3 Nr. 13
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. A
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. I
PsychTh-APrV § 4
SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2, § 120

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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