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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2021
Aktenzeichen: 5 K 62/19

Schlagzeile:

Umsatzsteuerbefreiung für Praxis- und Apparategemeinschaften

Schlagworte:

Abrechnung, Apparategemeinschaft, Buchführung, Geschäftsführung, Muskelentspannung, Praxisgemeinschaft, Praxisorganisation, Schmerzbewältigung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Zum Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019:

Geschäftsführungsleistungen eines Gesellschafters an eine Praxisgemeinschaft sind nicht ohne weiteres Leistungen der Praxisgemeinschaft an ihre Gesellschafter.

Leistungen im Rahmen der Praxisorganisation und der Erstellung von Arztberichten, Reinigungsleistungen sowie die Durchführung von Kursen zur Schmerzbewältigung und Muskelentspannung können nach § 4 Nr. 14 Buchts. d UStG a.F. steuerbefreit sein.

Laut Niedersächsischem FG ist Hygiene ein unverzichtbarer Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit.Reinigungsleistungen, die eine ärztliche Praxisgemeinschaft durch die bei ihr beschäftigte Reinigungsfachkraft an die beteiligten Ärzte erbingt, sind daher von der Umsatzsteuer befreit.

Buchführungs- und Abrechnungsleistungen der Praxisgemeinschaft an die Gesellschafter sind nicht nach § 4 Nr. 14 Buchts. D UStG a.F. steuerbefreit.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren XI R 37/21
Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2022
UStG § 4 Nr 14 Buchst d
Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG in der Fassung bis zum 31. Dezember 2019?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 11.11.2021 (5 K 62/19)

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