Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 53/18 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.10.2018 |
Aktenzeichen: | 7 K 2053/17 |
Schlagzeile: |
Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Auto, Automobilhersteller, Dritter, Drittlohn, Eigenbetriebliches Interesse, Geldwerter Vorteil, Lohnsteuer, Rabatt, Veranlassungszusammenhang, Zulieferer
Wichtig für: |
Schiffseigner
Kurzkommentar: |
Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er
eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern,
handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.
Normen:
EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, § 19 Abs 1 S 2, § 8 Abs 1, EStG Abs 3 S 2
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2018 - 7 K 2053/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.