Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.04.2022 |
Aktenzeichen: | V R 26/20 |
Vorinstanz: |
FG Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2020 |
Aktenzeichen: | 10 K 10264/15 |
Schlagzeile: |
Organisation und Durchführung der Jägerprüfung als Zweckbetrieb
Schlagworte: |
Beihilfe, Gemeinnützigkeit, Jagd, Jägerprüfung, Landschaftspflege, Naturschutz, Satzung, Steuerbefreiung, Unmittelbarkeit, Verein, Zweckbetrieb
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb.
2. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.
AO §§ 14, 65
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
GewStG § 3 Nr. 6
AEUV Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.06.2020 - 10 K 10264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.