Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2023 |
Aktenzeichen: | V R 1/21 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.12.2020 |
Aktenzeichen: | 7 K 1492/17 |
Schlagzeile: |
Keine Steuerbefreiung für eine Pensionskasse, die im Rahmen eines Rückdeckungsversicherungsvertrags einer Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch auf Leistungen gewährt
Schlagworte: |
Pensionskasse, Rechtsanspruch, Rückdeckungsversicherung, Satzung, Steuerbefreiung, Unmittelbarkeit, Unterstützungskasse
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, konditional ("wenn") in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen.
2. Ob ein Rechtsanspruch gewährt wird, ist ausschließlich nach der Satzung der Pensionskasse (§§ 17, 9 und 10 Abs. 1 und 2 VAG) und ihr gleichgestellter Vereinbarungen zu beurteilen.
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 3
GewStG § 3 Nr. 9
BetrAVG § 1b Abs. 3 Satz 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.12.2020 - 7 K 1492/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.