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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.08.2023
Aktenzeichen: XI B 89/22

Schlagzeile:

Steuerfreie Vermietung von Sportanlagen gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Schlagworte:

Betriebsvorrichtung, Golfclub, Golfplatz, Sportanlage, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Vermietung von Sportanlagen ist nur dann ausnahmsweise gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlage und gegebenenfalls von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 09.08.2022 - 1 K 506/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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