Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.11.2023
Aktenzeichen: VII R 10/21

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.01.2021
Aktenzeichen: 4 K 47/18

Schlagzeile:

Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

Schlagworte:

Anschlusslieferung, Beweislast, Einfuhrumsatzsteuer, Nacherhebung, Schuldner, Steuerbefreiung, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Vertreter, Zoll

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Vorschriften für die Nacherhebung von Zoll im Sinne von Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.

2. Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a des Umsatzsteuergesetzes kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.

3. Eine als indirekte Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetretene Person ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer.

UZK Art. 105 Abs. 4
UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. B, § 6a
MwStSystRL Art. 143 Abs. 1 Buchst. D, Art. 138, Art. 201

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.01.2021 - 4 K 47/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen