Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.11.2023 |
Aktenzeichen: | VII R 10/21 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.01.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 47/18 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung
Schlagworte: |
Anschlusslieferung, Beweislast, Einfuhrumsatzsteuer, Nacherhebung, Schuldner, Steuerbefreiung, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, Vertreter, Zoll
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Vorschriften für die Nacherhebung von Zoll im Sinne von Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.
2. Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a des Umsatzsteuergesetzes kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.
3. Eine als indirekte Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetretene Person ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer.
UZK Art. 105 Abs. 4
UStG § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. B, § 6a
MwStSystRL Art. 143 Abs. 1 Buchst. D, Art. 138, Art. 201
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Hamburg vom 25.01.2021 - 4 K 47/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.