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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.06.2002
Aktenzeichen: VI R 145/99

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.1999
Aktenzeichen: I 1142/97

Schlagzeile:

Zahlungen des Arbeitgebers für Dienstwagengarage des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern

Schlagworte:

Arbeitslohn, Auslagenersatz, Dienstwagen, Dienstwagensteuer, Ein-Prozent-Regelung, Firmenwagen, Garage, Garagengeld, Geldwerter Vorteil, Mietersatz, Nutzungsentgelt, PKW-Überlassung, Sachbezug

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür leistet, dass sie ihre Dienstwagen in (eigenen oder selbst angemieteten) Garagen unterstellen, sind nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Im Streitfall handelte es sich um steuerfreien Auslagenersatz, da es sich um eine angemietet Garage handelte und kein eigenständiges Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber begründet wurde.

Wird die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog. Ein-Prozent-Regelung erfasst, ist für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.

Hintergrund: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet, die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der Arbeitgeber führte nur für den (mit monatlich 1 Prozent des Listenpreises angesetzten) geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der Dienstwagen Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an, auch die an die Arbeitnehmer geleisteten Entgelte für die Garagennutzung seien als Arbeitslohn zu erfassen.

Dem folgte der BFH jedoch nicht: Wenn die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten, erhielten sie das Entgelt aufgrund eines neben dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses, nicht aber für den Einsatz ihrer Arbeitskraft. Stellten die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde in diesen Fällen die private Nutzung des Dienstwagens nach der sog. 1 Prozent-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.

Hinweis: Bei der Entscheidung vom gleichen Tag zum Verfahren VI R 53/01 war ein Mietverhältnis begründet worden. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind in diesem Fall im Rahmen der Vermietungseinkünfte zu erfassen.

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