Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.02.2005 |
Aktenzeichen: | VI R 37/04 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2004 |
Aktenzeichen: | 18 K 879/03 E |
Schlagzeile: |
Bemessungsgrundlage für die Ein-Prozent-Regelung umfasst bei einem Firmenwagen auch den Aufpreis für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät
Schlagworte: |
1 v. H. - Regelung, Computer, Firmenwagen, Kommunikationsgerät, Navigationsgerät, PKW-Überlassung, Sachbezug, Sonderausstattung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der Ein-Prozent-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.